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VerfGH Bayern, 12.03.1963 - 77-VI-62 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DÖV 1963, 266
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
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Auszug aus VerfGH Bayern, 12.03.1963 - 77-VI-62
Zur Frage, ob der Landesausschuß der Bayerischen Ärzteversorgung, der sich nur aus einigen wenigen Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten zusammensetze, legitimiert ist, mit Wirkung für Tausende von Mitgliedern über Änderungen der Satzung zu beschließen.Unter einer Satzung ist eine Vorschrift zu verstehen, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einer gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen wird; ein wesentliches Unterschiedsmerkmal der Anstaltssatzung gegenüber der Rechtsverordnung liegt also darin, daß die Satzungen durch die staatliche Exekutive, sondern durch die Organe der Anstalt erlassen werden (vergleiche BVerfG 1959-07-14 2 BvF 1/58 = BVerfGE 10, 20-49 f).Aus dem verfassungsrechtlichen Volksstaatsgrundsatz lassen sich nicht allgemeine Forderungen auf eine bestimmte organisatorische Gestaltung der Anstalten des öffentlichen Rechts herleiten.Als Organ einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann auch eine Staatsbehörde bestellt werden.